Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Meldepflichten

Paragraph 53, (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

  1. Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

  1. Absatz eins b,Der Leiter der Dienststelle kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.

  1. Absatz eins c,Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,
    6. Ziffer 6
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins
      oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Schlagworte

Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen, Meldepflicht, Adresse

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116567

Alte Dokumentnummer

N6199956262L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P53/NOR12116567

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