Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.09.1986
Außerkrafttretensdatum
21.07.1989
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Meldepflichten
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§ 53. (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.Paragraph 53, (1) Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Schlagworte
Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen,
Meldepflicht, Adresse
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12102475
Alte Dokumentnummer
N61986186230