Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 275
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstliche Ausbildung
§ 275. (1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.Paragraph 275, (1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
die dienstliche Ausbildung für
die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach § 33 oder § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990.eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 33, oder Paragraph 40, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990.
(3)Absatz 3,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Abs. 2 oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können unddaß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.
Schlagworte
Grundausbildung, Landesbediensteter
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12107927
Alte Dokumentnummer
N6199413567A