(3)Absatz 3,Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.