Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Dienstliche Ausbildung

Paragraph 275, (1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Bundesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben.

  1. Absatz 2,Dies gilt auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten, soweit sie eine der folgenden Ausbildungen anstreben:
    1. Ziffer eins
      die dienstliche Ausbildung für
      1. Litera a
        die Verwendungsgruppen M BUO 2 oder M ZUO 2 oder
      2. Litera b
        den Dienst in Unteroffiziersfunktion in den Verwendungsgruppen C oder D oder
      3. Litera c
        die Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder H 2 in der Verwendung als Musikoffizier oder
    2. Ziffer 2
      eine sonstige dienstliche Ausbildung im Rahmen der beruflichen Bildung nach Paragraph 33, oder Paragraph 40, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1990.
  2. Absatz 3,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung kann bestimmt werden,
    1. Ziffer eins
      daß Personen, die keine Bundesbediensteten sind und auch nicht von den Absatz 2, oder 3 erfaßt werden, zu bestimmten Grundausbildungslehrgängen zugelassen werden können und
    2. Ziffer 2
      welcher angemessene Kostenersatz für eine solche Teilnahme zu leisten ist.