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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 275

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 275, (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” bewirken.

  1. Absatz 2,Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 3,Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 4,Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  4. Absatz 5,Die Überleitung erfolgt
    1. Ziffer eins
      bei Schulinspektoren
      1. Litera a
        aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
      2. Litera b
        aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
    2. Ziffer 2
      bei Fachinspektoren
      1. Litera a
        aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
      2. Litera b
        aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
  5. Absatz 6,Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
  7. Absatz 8,Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den Paragraph 71, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P275/NOR40010586

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