(6b)Absatz 6 b,Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Absatz eins bis 6 a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 4 a, GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4 a, zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.