Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 230a
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a. (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:Paragraph 230 a, (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:
Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,
Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
(2)Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3)Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4)Absatz 4,Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.
Schlagworte
Postverwaltung, Postdirektion, Postinspektorat,
BGBl. Nr. 85/1989
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12107911
Alte Dokumentnummer
N6199413551A