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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 230a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 a, (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

  1. Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  2. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
  3. Absatz 4,Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
    1. Ziffer eins
      in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
    2. Ziffer 2
      nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
  4. Absatz 5,Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
  5. Absatz 6,In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Absatz eins bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114493

Alte Dokumentnummer

N6199811751O

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