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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 230a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230a

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 a, (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:

  1. Ziffer eins
    Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
  2. Ziffer 2
    Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
  3. Ziffer 3
    Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,
  4. Ziffer 4
    Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
  5. Ziffer 5
    Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und
  6. Ziffer 6
    Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
  1. Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.
  2. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
  3. Absatz 4,Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.

Schlagworte

Postverwaltung, Postdirektion, Postinspektorat, BGBl. Nr. 85/1989

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105624

Alte Dokumentnummer

N6199116351J

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