(2)Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die §§ 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.