Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Text
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 230a. (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:Paragraph 230 a, (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:
Leiter einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Leiter einer Post- und Telegraphendirektion,
Leiter des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg,
Leiter einer Abteilung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Leiter einer Gruppe einer Post- und Telegraphendirektion und
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
(2)Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
(3)Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
(4)Absatz 4,Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.