(2)Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Abs. 1 nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Abs. 1 erfaßte Planstelle innehatte.Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Absatz eins, nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Absatz eins, erfaßte Planstelle innehatte.