Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 230a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 a, (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf jene von Absatz eins, nicht erfaßte Planstelle übergeleitet, die er unmittelbar vor seiner Ernennung auf eine im Absatz eins, erfaßte Planstelle innehatte.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104103

Alte Dokumentnummer

N6198910895A

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