Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989,
Paragraph 230 a
01.01.1990
31.08.1991
Zeitlich begrenzte Funktionen
Paragraph 230 a, (1) Die Planstellen des Leiters einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und des Leiters einer Post- und Telegraphendirektion sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig. Die Paragraphen 17 bis 19 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind auf die Inhaber dieser Planstellen anzuwenden.