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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 213,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 50 a bis 50 g sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 12 ergeben.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Paragraph 50 a, Absatz 2, ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
  3. Absatz 2 a,Abweichend von Paragraph 50 a, Absatz 3, zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
  4. Absatz 2 b,Abweichend von Paragraph 50 a, Absatz eins, hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Absatz 7, zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Paragraph 50 a, Absatz 3, ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 d, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 50 a, Absatz 3, oder im Paragraph 50 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50g anschließt.
  6. Absatz 4,Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz 3,, um die infolge der Anwendung des Absatz 3, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  7. Absatz 5,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c, nicht berührt.
  8. Absatz 6,Paragraph 50 c, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
  9. Absatz 7,Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  10. Absatz 8,Eine Anwendung des Paragraph 50 d, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  11. Absatz 9,Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 50 a, nicht anzuwenden.
  12. Absatz 10,Paragraph 50 f, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und
    2. Ziffer 2
      der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 50 f, Absatz 4, nicht entgegensteht.
  13. Absatz 11,Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auf 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist Paragraph 50 g, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.
    Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
  14. Absatz 12,Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 50 g, herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274186

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P213/NOR40274186

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