(9)Absatz 9Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 50 a, nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 10, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)