(3)Absatz 3Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e anschließt.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 d, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 50 a, Absatz 3, oder im Paragraph 50 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e anschließt.