Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 213, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.

  1. Absatz 2Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
  2. Absatz 3Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
  3. Absatz 4Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 5Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
  5. Absatz 6Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  6. Absatz 7Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50e nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103320

Alte Dokumentnummer

N61988102893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P213/NOR12103320

Navigation im Suchergebnis