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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 213,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 50 a bis 50d sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 9 ergeben.
  2. Absatz 2Abweichend vom Paragraph 50 a, Absatz 2, ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Paragraph 50 a, Absatz 3, zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
  4. Absatz 2 bAbweichend von Paragraph 50 a, Absatz eins, hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9,, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Absatz 7, zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Paragraph 50 a, Absatz 3, ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 3Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 d, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 50 a, Absatz 3, oder im Paragraph 50 b, Absatz 2, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
  6. Absatz 4Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz 3,, um die infolge der Anwendung des Absatz 3, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
  7. Absatz 5Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c, nicht berührt.
  8. Absatz 6Paragraph 50 c, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.
  9. Absatz 7Paragraph 50 c, Absatz 3, ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  10. Absatz 8Eine Anwendung des Paragraph 50 d, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  11. Absatz 9Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die Paragraphen 50 a bis 50d nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40093385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P213/NOR40093385

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