Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 164
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 164. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur Paragraph 164, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle oder
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
Schlagworte
Versetzung, Bescheid
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098952
Alte Dokumentnummer
N61979113020