Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Text
§ 164. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur Paragraph 164, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle oder
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.