Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist. Paragraph 164, Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß Paragraph 161 a, nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.