Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 164

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 164,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

Schlagworte

Professor, Hochschulprofessor

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P164/NOR40206343

Navigation im Suchergebnis