Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 164
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Versetzung in den Ruhestand
§ 164. Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden: Paragraph 164, Die Paragraphen 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.Vor der Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.
Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.Der Anspruch nach Paragraph 15, besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
Anmerkung
Siehe Art. V Abs. 2 und 3 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
vgl. ÜR Art. V und VII,
BGBl. Nr. 602/1988
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor, Universitätsprofessor
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103247
Alte Dokumentnummer
N61988102403