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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten

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Paragraph 148, (1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß. Die Paragraphen 13 bis 16 sind nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet.
  2. Absatz 3,Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind
    1. Ziffer eins
      auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
    Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch genommen hat, es sei denn, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4,Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Beamter ein.
  5. Absatz 6,Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  6. Absatz 7,Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Absatz 6, zutrifft.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098938

Alte Dokumentnummer

N61979112880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P148/NOR12098938

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