(3)Absatz 3,Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind
auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten,
Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten ist unzulässig, wenn er in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch genommen hat, es sei denn, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.