Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die ersten beiden Jahre
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender, militärischer Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß Paragraph 12, GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  5. Absatz 5,In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Schlagworte

Grundwehrdienst

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40189191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P148/NOR40189191

Navigation im Suchergebnis