Absatz 2,Das Dienstverhältnis endet aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet.