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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

30.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 148, (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

  1. Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr
    des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 3,Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.
  3. Absatz 4,Mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des Gehaltsgesetzes 1956 und
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
    auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  4. Absatz 5,In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P148/NOR40019692

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