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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
  2. Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehr- oder Ausbildungsdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, c, d, oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, des GehG und
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
    angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  5. Absatz 5,In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Militärpersonen während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P148/NOR40047313

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