Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2)Absatz 2,Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5)Absatz 5,Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6)Absatz 6,Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145326