Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
09.07.2019
Außerkrafttretensdatum
28.01.2020
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die nebenberuflichen Mitglieder sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei Weiterbestellungen zulässig sind.
(2)Absatz 2,Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und die andere Hälfte von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß § 101 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.Die Hälfte der nebenberuflichen Mitglieder sind von den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Zentralstellen und die andere Hälfte von den jeweils zuständigen Zentralausschüssen namhaft zu machen, um eine Besetzung gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Macht ein Zentralausschuss nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder namhaft, obliegt die Namhaftmachung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.
(3)Absatz 3,Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes zu sein. Stehen zu wenige geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, können auch Bedienstete mit fundierten Kenntnissen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht namhaft gemacht und bestellt werden. Die nebenberuflichen Mitglieder haben ihrer Bestellung zum Mitglied Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Der Einwand der rechtswidrigen Zusammensetzung des Senats, in dem eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der nicht Beamtin oder Beamter ist, vorgesehen ist, obwohl ausreichend geeignete Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung gestanden wären, kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5,Die nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
(6)Absatz 6,Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einer Außerdienststellung, eines Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(7)Absatz 7,Die nebenberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts oder mit dem Ablauf der Bestellungsdauer.
(8)Absatz 8,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat ein nebenberufliches Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde seiner Funktion zu entheben, wenn es
aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit der Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(9)Absatz 9,Im Bedarfsfall ist die Bundesdisziplinarbehörde durch Neubestellung von nebenberuflichen Mitgliedern für den Rest der Bestellungsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub, Zeitaufwand, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
15.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40215901