Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. Absatz 2,Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. Absatz 5,Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  6. Absatz 6,Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145326