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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. Absatz 2,Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. Absatz 5,Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
    1. Ziffer eins
      aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
    Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.
  6. Absatz 6,Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40114913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P100/NOR40114913

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