Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Abzahlungsgeschäfte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
    1. Ziffer eins
      der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro übersteigen wird, und
    2. Ziffer 2
      nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
  2. Absatz 2,Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
  3. Absatz 3,Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Schlagworte

Ratengeschäft

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40021819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P16/NOR40021819

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