Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft (vgl. § 41a).
Text
Abzahlungsgeschäfte
§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denenParagraph 16, (1) Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
das Gesamtentgelt 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 310 000 S übersteigen wird, und
nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Schlagworte
Ratengeschäft
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12036652
Alte Dokumentnummer
N2199327273J