Absatz eins,Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
- Ziffer einsder Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro übersteigen wird, und
- Ziffer 2nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.