Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Abzahlungsgeschäfte

Paragraph 16, (1) Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

  1. Ziffer eins
    das Gesamtentgelt 150 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 150 000 S übersteigen wird, und
  2. Ziffer 2
    nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
  1. Absatz 2,Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
  2. Absatz 3,Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis) und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Schlagworte

Ratengeschäft

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031498

Alte Dokumentnummer

N2197917064R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P16/NOR12031498

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