Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Abzahlungsgeschäfte
§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denenParagraph 16, (1) Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen wird, und
nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Schlagworte
Ratengeschäft
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039271
Alte Dokumentnummer
N2199715167A