das Gesamtentgelt 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 310 000 S übersteigen wird, und
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,
Paragraph 16
01.01.1994
31.12.1996
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft vergleiche Paragraph 41 a,).
Abzahlungsgeschäfte
Paragraph 16, (1) Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen