das Gesamtentgelt 150 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß es 150 000 S übersteigen wird, und
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Paragraph 16
01.10.1979
31.12.1993
Abzahlungsgeschäfte
Paragraph 16, (1) Die Paragraphen 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen