an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,