Absatz eins,Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften stehen, die
- Ziffer einsein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,
- Ziffer 2das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
- Ziffer 3an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,
- Ziffer 4Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder
- Ziffer 5hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, ausüben.