Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes stehen, die
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,
    2. Ziffer 2
      das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ausüben,
    3. Ziffer 3
      an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,
    4. Ziffer 4
      Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder
    5. Ziffer 5
      hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, ausüben.
  2. Absatz 2,Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Absatz eins, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.

Schlagworte

Generalversammlung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154524

Alte Dokumentnummer

N9199331740J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P9/NOR12154524

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