Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes stehen, die
ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,
das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ausüben,
an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,
Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder
hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, ausüben.hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, ausüben.
(2)Absatz 2,Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Absatz eins, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.
Schlagworte
Generalversammlung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12154524
Alte Dokumentnummer
N9199331740J