Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes stehen, die
ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben,
das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ausüben,
an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,
Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder
hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, ausüben.hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, ausüben.
(2)Absatz 2,Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Absatz eins, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.
(3)Absatz 3,Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes steht, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des § 9a Abs. 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung.Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes steht, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung.
Schlagworte
Generalversammlung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12159390
Alte Dokumentnummer
N9199914315O