(3)Absatz 3,Die Bauvereinigung darf Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 und § 7 mit Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie mit Personen im Sinne des Abs. 1, die an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.Die Bauvereinigung darf Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 7, mit Mitgliedern ihres Vorstandes (Geschäftsführung) oder ihres Aufsichtsrates sowie mit Personen im Sinne des Absatz eins,, die an der Bauvereinigung mit Kapitaleinlagen beteiligt sind, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur abschließen, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.