Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

Text

Sonstige Pflichtverletzungen

Paragraph 112,

Wer

  1. Ziffer eins
    gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
  2. Ziffer 2
    als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,
  3. Ziffer 3
    als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 24 b, Absatz 2, fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder
  4. Ziffer 4
    die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P112/NOR40089351

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