Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 112
Inkrafttretensdatum
01.08.2007
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
Text
Sonstige Pflichtverletzungen
gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
als Treuhänder entgegen dem § 23a Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,als Treuhänder entgegen dem Paragraph 23 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,
als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oderals verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 24 b, Absatz 2, fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder
die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. I,
BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089351