Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sonstige Pflichtverletzungen

Paragraph 112,

Wer

  1. Ziffer eins
    gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
  2. Ziffer 2
    als Treuhänder entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,
  3. Ziffer 3
    als verantwortlicher Aktuar entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder
  4. Ziffer 4
    die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021049

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P112/NOR40021049

Navigation im Suchergebnis