(2)Absatz 2,Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.