(2)Absatz 2,Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 7 Abs. 6, § 14 Abs. 7 oder § 106 Abs. 2 Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gleichzuhalten.Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, oder Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3, untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichzuhalten.