Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 110,

Wer

  1. Ziffer eins
    im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
  2. Ziffer 2
    im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
  3. Ziffer 3
    der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung oder die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072265

Alte Dokumentnummer

N5197821028L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P110/NOR12072265

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