Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder
    3. Ziffer 3
      der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, oder Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3, untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087958

Alte Dokumentnummer

N5199657625J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P110/NOR12087958

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